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Ausstellung 03

 

 

Allgemeine Geschäftbedingungen

 

Lieferpflicht

Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot und/oder der  mündlichen, telefonischen oder Bestellung per Fax bzw. Email zwischen Besteller und Lieferer. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk oder Niederlassung des Lieferers einschließlich Verpackung, Fracht und Aufstellung.

Die Transportverpackung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückgenommen.

Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß Materialpreis-, Lohn- oder Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenen Preis verrechnet.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf unser Konto netto zu überweisen. Der Lieferer behält sich vor , bei einem Auftragswert von 500,00 DM und höher ein Drittel der Auftragssumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung und den Rest nach Lieferung bzw. Fertigstellung zu verlangen. Verzögert sich die Auslieferung bzw. Fertigstellung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so kann der Lieferer auch bei Aufträgen bis zu 500,00 DM zwei Drittel der Vertragssumme als Anzahlung verlangen.

Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden (Scheckprotest, Zahlungsverzug, etc.) kann der Lieferer die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurück nehmen.

Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Lieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldenforderung des Lieferers.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind ihm untersagt.

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung den Firmensitz verlassen hat. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich dessen Versendung oder die Annahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Der Lieferer ist berechtigt, diese Ware auf Kosten des Bestellers und für dessen Rechnung und Gefahr anderweitig einzulagern, wenn die Abnahmeverpflichtung um länger als 4 Wochen verzögert wird.

Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschluss der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport bzw. Übertragung dem Lieferer überlassen.

Transportschäden und Versicherung

Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort angezeigt werden. Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Bestellers vorgenommen. Der Lieferer berechnet in diesem Fall die ihm entstandenen Kosten, übernimmt aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.

Gewährleistungsansprüche

Offensichtliche Mängel müssen binnen 8 Tagen nach Empfang der Waren oder Beendigung der Montage, wenn diese vom Lieferer vorgenommen wurde, schriftlich gerügt werden.

Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller die Ware nicht verändert hat.

Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Eine Haftung ist ausgeschlossen wenn die Ware bzw. Leistung sich nicht mehr im Zustand der Bereitstellung bzw. Ablieferung befindet, d. h. insbesondere, sofern der Besteller Änderungen veranlasst hat.

Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Erhalt der Ware bzw. nach Bereitstellung der Leistung im Netz. Schadensersatzansprüche bleiben beschränkt auf den Fall groben Verschuldens oder Vorsatz.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist St.Wendel. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Ist der Käufer Gewerbetreibender im Sinne des § 4 HGB oder Nichtkaufmann, so wird hier- mit ausdrücklich vereinbart, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) an dem Gerichtsstand Berlin geltend gemacht werden können (§ 38 Abs. 3 Ziff. 2b ZPO).

 

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